• Sparschwein mit Mann im Hintergrund

Beamte

Übergang in den „dritten Lebensabschnitt“ richtig organisieren

58,6 Jahre beträgt inzwischen der Altersdurchschnitt der zugewiesenen Beamten. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass sich die Anzahl der verbleibenden Beamten im DB-Konzern überproportional reduziert. Es wird erwartet, dass in den nächsten drei Jahren circa 7 500 zugewiesene Beamte in den „dritten Lebensabschnitt“ wechseln werden.

Versorgungsauskunft alle fünf Jahre

Wer in der entscheidenden Phase beim Wechsel in den verdienten Ruhestand einen Versorgungsabschlag vermeiden will, kommt nicht umhin, einige Dinge im Vorfeld zu hinterfragen. Allerdings, und das gehört auch zur Wahrheit, wird nicht jeder zukünftige Ruhestandsbeamte aufgrund seiner individuellen Situation abschlagsfrei in den Ruhestand treten können. Ob ein Versorgungsabschlag vermeidbar ist, sollte also stets im Vorfeld abgeklärt werden. Das Einholen einer Versorgungsauskunft bei der zuständigen Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) kann schon einen ersten Überblick verschaffen. Wer in der Vergangenheit bereits eine Versorgungsauskunft eingeholt hat, sollte beachten, dass eine erneute Versorgungsauskunft grundsätzlich erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen soll. Gerne stehen die GDL-Personalräte dem interessierten Ruhestandsbeamten sowie den zukünftigen Ruhestandsbeamten für grundsätzliche Fragen zur Versorgung beratend zur Verfügung. Eine detaillierte Aussage über die zu erwartende Höhe der Versorgung kann jedoch ausschließlich durch das BEV erfolgen.

Versorgungsabschlag vermeiden

Grundsätzlich gilt, dass Beamte auf Lebenszeit mit Erreichen der allgemeinen oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten können respektive treten werden.

Eintritt in den Ruhestand

  • mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,
  • auf Antrag ab dem vollendeten 63. Lebensjahr oder
  • wegen Schwerbehinderung ab dem vollendeten 62. Lebensjahr,
  • aufgrund von Dienstunfähigkeit aus persönlichen Gründen oder
  • aufgrund von Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall.

Ob ein Versorgungsabschlag hingenommen werden muss, ist stets abhängig von der individuellen gesetzlichen Altersgrenze, dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und, wie oben dargestellt, dem Grund des Ruhestandseintritts. Ist ein Versorgungsabschlag unvermeidbar, wirkt er auch über den Tod des Beamten bei der Hinterbliebenenversorgung hinaus.

Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze

Mit Erreichen der allgemeinen, also der gesetzlichen Regelaltersgrenze, wird die Zurruhesetzung von Amts wegen eingeleitet. Als Höchstversorgung gilt nach 40 anrechenbaren Dienstjahren grundsätzlich ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent.

Die Berechnung des Ruhegehaltes erfolgt insoweit aus der geleisteten Dienstzeit (1,7937 Prozent/Jahr) und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind die Bezüge, die der zugewiesene Beamte aus dem Amt erhält, welches er mindestens zwei Jahre übertragen bekommen hat.

Ausnahme: Bei einer Zurruhesetzung aufgrund eines Dienstunfalls erfolgt die Berechnung der Versorgungsbezüge aus dem aktuellen Amt. Es erfolgt keine Rückstufung in das vorherige Amt, auch dann nicht, wenn die ansonsten erforderlichen zwei Jahre für die Ruhegehaltfähigkeit noch nicht erbracht wurden.

Sind bei dem Familienzuschlag Kinder zu berücksichtigen, wird deren Anteil am Familienzuschlag in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gewährt.

Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit

Zugewiesene Beamte, die bis einschließlich 2011 dienstun­fähig wurden, mussten keinen Versorgungsabschlag hinnehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Ab 2012 bis einschließlich 2023 erfolgt die schrittweise Anhe­bung der Altersgrenze. Diejenigen, die über weniger als 35 ruhegehaltfähige Dienstjahre verfügen oder das 63. Lebensjahr noch nicht er­ reicht haben, müssen insofern einen Versorgungsabschlag von bis zu 10,8 Prozent hinneh­men.

Ausnahme: Zugewiesene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2023 das 63. Lebensjahr erreicht haben, müssen keinen Versorgungsabschlag leisten, wenn sie bereits 35 ruhegehaltfähige Dienstjahre erbracht haben. Bei einer Zurruhesetzung ab dem 1. Januar 2024 sind zur Vermeidung eines Versorgungsabschlages dann unter den gleichen Voraussetzungen bereits 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre erforderlich.

Ruhestand infolge eines Dienstunfalls

Erleidet der zugewiesene Beamte einen Dienstunfall und wird aufgrund dieses Ereignis­ses zur Ruhe gesetzt, hat er Anspruch auf ein sogenanntes Unfallruhegehalt, in beson­deren Fällen auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt (Dienstunfall mit besonderer Lebensgefahr, deren man sich im Vorfeld be­wusst war, einhergehend mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent).

Ist der Dienstunfall von der Beamtenunfallfürsorge als Dienstunfall anerkannt worden und ist er ursächlicher Grund der Zurruhesetzung, er­höht sich der Ruhegehaltssatz auf bis zu 75 Prozent (erhöhtes Unfallruhegehalt 80 Prozent aus der Endstufe aus dem übernächsten Amt). Die Be­ rechnung erfolgt, wie oben bereits dargestellt, aus dem aktuellen Amt und unter Be­ rücksichtigung der Erfahrungs­stufe, die der zugewiesene Beamte aufgrund seines Alters hätte erreichen können. Ein Versorgungsabschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.

Ist der zugewiesene Beamte infolge des Dienstunfalles darüber hinaus in seiner Er­ werbsfähigkeit länger als sechs Monate um wenigstens 25 Pro­zent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andau­ert, neben dem Ruhegehalt ei­nen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleiches richtet sich nach der prozentualen Minderung seiner Erwerbsfä­higkeit (MdE) und unterliegt von Amts wegen einer regel­mäßigen Überprüfung durch das BEV.

Hinausschieben der Regelaltersgrenze

Unter bestimmten Vorausset­zungen kann der zugewiesene Beamte auf Antrag den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Das kann für diejenigen inter­essant sein, die ihre letzte Be­förderung mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ansons­ten nicht ruhegehaltfähig be­kommen (Zweijahresfrist).

Klingt zunächst einfach, ist es aber nicht. Da die zugewiese­nen Beamten in einem Plan­ stellenabbaubereich (BEV) beschäftigt sind, bedarf es stets konkreter Gründe für das Hin­ausschieben der Regelalters­grenze. Dem Antrag ist immer dann zu entsprechen, wenn neben dem Erfordernis eines dienstlichen Interesses

  • die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt,
  • der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt wird,
  • der Beamte familienbedingt teilzeitbeschäftigt oder fami­lienbedingt beurlaubt war,
  • Familienpflegezeit in An­spruch genommen hat oder
  • das Ruhegehalt, das der zugewiesene Beamte bei Ein­tritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, aus den zu­vor genannten Gründen nicht die Höchstgrenze erreicht (Hinweis: Das Ruhegehalt setzt sich im Wesentlichen aus der Versorgung nach beam- tenrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls einer zu erwartenden Rente zusammen),
  • bestimmte Projekte nur durch den betroffenen Beam­ten fortgeführt werden kön­nen und dem Antrag keine dienst­lichen Belange entgegen­ stehen.

Dienstliche Belange stehen dem Antrag insbesondere dann entgegen, wenn

  • die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
  • Planstellen eingespart werden sollen,
  • der zugewiesene Beamte in einem Planstellenabbau­bereich beschäftigt ist,
  • die Aufgabe, die der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
  • andere personalwirtschaft­liche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder zu erwarten ist, dass der zugewiesene Beamte den Anforderungen des Diens­tes nicht mehr gewachsen ist.

FALTER-Arbeitszeitmodell

Zugewiesene Beamte können auf Antrag den Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahre hinauszögern, wenn hierfür ein dienstliches Interesse be­steht. Die Antragsfrist endet derzeit am 31. Dezember 2023. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Rahmen der an­ stehenden Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes zu einer weiteren Verlängerung der Antragsfrist kommen wird.

Das FALTER­Arbeitszeitmodell ermöglicht zugewiesenen Beam­ten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufs­leben. Bei dem FALTER­-Arbeits­zeitmodell wird die reguläre Arbeitszeit sowie die Besoldung für zwei gleichlange Abschnitte vor und nach Erreichen der Re­gelaltersgrenze auf 50 Prozent begrenzt. Zusätzlich wird ein nicht steuerfreier Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen Ruhegehalts gewährt, das der zugewiesene Beamte zu Beginn des FALTER-­Arbeitszeitmodells erhalten würde, wenn er in den Ruhestand getreten wäre. Eine Erhöhung der versorgungsrecht­lichen Zeiten ist mit dem FALTER­ Arbeitszeitmodell nicht verbun­den. Dennoch ergeben sich neben den Vorgenannten weitere Synergieeffekte: So kann beispielsweise bei einer späten Beförderung die Ruhegehaltsfähigkeit erreicht werden, die ansonsten wegen dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben wäre.

zurück